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Änderung der Gewässerordnung!!

 

 Am 23.02.2019 hat der LVDAfV Brandenburg folgendes beschlossen:

3.2.3.3. Anfüttern

Das Anfüttern unter Nutzung technischer Hilfsmittel mit eigenem Antrieb(Futterboote,Drohnen und ähnliches)ist verboten.

4.3.1. Mindestmaße und Schonzeiten

.....Das bisherige Mindestmaß für den Amerikanischen Krebs(Orconectes limosus) von bisher 8 cm entfällt.

4.5.2. Fangbuch

Ein Fisch, der entnommen und verwertet werden soll,ist unverzüglich in das Fantgbuch einzutragen,unabhängig davon,ob dieser gehältert oder sofort getötet wird.

Abweichen davon können Weißfische, Schlei und Barsche am Ende des Fangtages eingetragen werden.Bei der Übermittlung auf elektronischen Wege ist die Sende-oder Bestätigungs-E-Mail

bis zum Verlassen des Gewässers als Nachweis aufzubewahren.

4.6.1. Benutzungsbefugnis

Die Befugnis zur Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen schließt grundsätzlich die Befugnis zur Benutzung des Elektromotors bis zu einer Leistung von einem Kilowatt(§1Abs.1 BbgEMV)

sowie zur kurzzeitigen Inanspruchnahme eines Uferbereichs als Liegeplatz ein.

9. Inkrafttreten

Gleichzeitig trat die Gewässerordnung Ausgabe 2015 außer Kraft.

 

 

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